Ab dem 2. Februar 2022 unterliegen – laut Art. 34, Paragraf 7, zweiter Absatz der EU-Verordnung Nr. 165/2014 – die Fahrer von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtenschreiber der Pflicht das Symbol des Landes einzutragen, in das sie nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreisen, und zwar zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt der Fahrer das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Hinsichtlich dieser Bestimmungen hat das Innenministerium klargestellt, dass die Dateneingabe in den Fahrtenschreiber aus Sicherheitsgründen bei ausgeschaltetem Fahrzeug erfolgen muss. Darüber hinaus darf die Einfügung nicht vor dem Überschreiten der Grenze erfolgen, und der Halt kann mit dem Ort zusammenfallen, an dem der Fahrer seine tägliche oder wöchentliche Pause oder Ruhezeit einlegt, es kann sich also um eine Raststätte, einen Parkplatz oder eine andere Fläche handeln, die nicht für das Abstellen von Fahrzeugen in Notfällen bestimmt ist und an der das Fahrzeug sicher anhalten kann.
In Italien wird das Fehlen des Symbols des Einreiselandes gemäß Artikel 19 des Gesetzes Nr. 727/1978 mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von 30,00 € bis 61,00 € geahndet. Die gleiche Sanktion gilt auch, wenn die Anmeldung verspätet erfolgt, d. h. außerhalb des Ausschiffungshafens, des Ankunftsbahnhofs oder an grenzfernen Zwischenstationen. In einem solchen Fall muss zur Feststellung der verspäteten Eintragung geprüft werden, ob der Fahrer trotz geeigneter und zugänglicher Halteplätze in Grenznähe beschlossen hat, nicht anzuhalten und die Einreise zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Der digitale Tachograph 4.0 ist von dieser Regelung ausgenommen. Die Unternehmer müssen sich diesbezüglich beim Hersteller erkundigen.
Quelle: lvh apa (Newsletter Warentransporteure 02/2022)
Bild: Scania